Energieerzeugungsanlagen EEA
Für die Projektierung von Energieerzeugungsanlagen (EEA) im Parallelbetrieb mit dem Niederspannungs-Versorgungsnetz der Genossenschaft Elektra Thal (ET) bitten wir Sie, Folgendes zu beachten:
Planvorlage an das eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI)
Das Einreichen einer Planvorlage an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist erforderlich, sofern die Anlage gemäss STI Nr. 219.0201d und STI Nr. 233.1104d vorlagepflichtig ist (einphasige EEA > 3 kVA bzw. mehrphasige EEA > 10 kVA).
Für die Planvorlage sind die technischen Daten der Anlage und eine genaue Beschreibung der EEA erforderlich.
Behördliche Bewilligungspflicht abklären
- z. B. Baubewilligung etc.
Einspeisevergütung, Förderbeiträge und Solarstrombörse
- Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV): Informationen sowie Anmeldeformulare finden Sie unter www.pronovo.ch oder sind erhältlich bei Pronovo AG, Dammstrasse 3, Postfach 22,
5070 Frick. - Eventuell Suche nach Abnehmer für ökologischen Mehrwert der erzeugten Energie (z.B. Solarstrombörse).
Planung der EEA
- Für Vorabklärungen betreffend Anschlussmöglichkeiten einer EEA, Vergütung des produzierten Stromes, etc. stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
- Planen und spezifizieren Sie die EEA vollumfänglich, gegebenenfalls zusammen mit einem Fachpartner. Durch eine genaue Planung vermeiden Sie zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlichen Aufwand.
- Das Anschlussmodell für die EEA muss gewählt werden. Beachten Sie dazu auch das Merkblatt Anschlussmodelle für EEA. Durch eine optimale Vorbereitung der Installation kann das Anschlussmodell zu einem späteren Zeitpunkt gewechselt werden.
Für die Projektierung von EEA im Parallelbetrieb mit dem Niederspannungs-Versorgungsnetz der ET bitten wir Sie, folgenden Ablauf termingerecht und vollumfänglich einzuhalten:
Das Anschlussgesuch für EEA ist vollständig und korrekt, mindestens zwei Monate vor Installationsbeginn, ausgefüllt bei der ET einzureichen. Das Formular kann im Internet unter www.werkvorschriften.ch heruntergeladen werden.
Formular Anschlussgesuch Elektra Thal für Energieerzeugungsanlagen EEA
Dem Anschlussgesuch müssen mindestens ein Schema sowie die Datenblätter der Wechselrichter und der Panels beigelegt werden. Aus dem Anschlussgesuch und dem Schema muss die gewünschte Anschlussvariante ersichtlich sein.
Die ET klären die Anschlussbedingungen für die EEA ab. Insbesondere die Vergütung der zurückgelieferten Energie, den Anschlusspunkt, die Anschlusskosten und weitere Auflagen und Bedingungen. Die ET antwortet mit der Anschluss-
bewilligung.
Wird die EEA nicht innert 12 Monate nach dem Erhalt der schriftlichen Anschlussbewilligung installiert, so erlischt deren Gültigkeit und muss neu eingereicht werden. Sollte sich die Spezifikation der EEA nach dem Einreichen des Anschlussgesuches ändern, so sind ein angepasstes Anschlussgesuch und die angepassten technischen Unterlagen bei der ET einzureichen.
Die Installationsanzeige ist mindestens zwei Wochen vor Installationsbeginn durch den beauftragten Elektroinstallateur bei der ET einzureichen. Der Installationsanzeige müssen eine Kopie der bewilligten Planvorlage ESTI (sofern vorlagepflichtig) sowie ein Prinzipschema beigelegt werden. Die ET prüft die Installationsanzeige, genehmigt diese und gibt die Arbeiten frei. Ist die Installationsanzeige unvollständig oder fehlen die beizulegenden Unterlagen werden die Arbeiten nicht freigegeben bis eine vollständige Installationsanzeige bzw. die fehlenden Unterlagen eingereicht sind.
Die Installation der EEA muss gemäss den ESTI-Richtlinien ausgeführt werden. Die technischen Regeln für die Beurteilung von Netzrückwirkungen sind einzuhalten. Es gelten die Werkvorschriften mit den ergänzenden Bestimmungen sowie die Geschäftsbedingungen der ET.
Nach der Fertigstellung der Installation ist die Fertigstellungsanzeige durch den beauftragten Elektroinstallateur bei der ET einzureichen. Nach Eingang der Fertigstellungsanzeige erfolgt die Montage des Zählers durch die ET. Nach der Zählermontage kann die EEA zur Funktionsprüfung in Betrieb genommen werden. Für Schäden welche aus dem Betrieb der EEA vor der offiziellen Inbetriebnahme resultieren, haftet der Produzent vollumfänglich.
Anschliessend erstellt der beauftragte Elektroinstallateur den Sicherheitsnachweis und das Mess- und Prüfprotokoll und reicht diese beiden Dokumente bei der ET ein. Gemäss Anhang zu NIV Art. 32 Abs. eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle vorgenommen werden.
Der Produzent übergibt der ET eine Kopie der vollständigen Anlagedokumentation inklusive des Inbetriebnahmeprotokolls, welche die allgemeinen und technologiespezifischen Punkte gemäss dem Leitfaden zur Beglaubigung von Anlagen und Produktionsdaten beinhalten muss.
Liegt die Kopie der Anlagedokumentation inklusive des Inbetriebnahmeprotokolls nicht vor, kann die EEA nicht abgenommen werden.
Zusätzlich bei KEV-EEA erstellt die ET die beglaubigten Anlagedaten der EEA. Die Energierücklieferung wird in der Regel nicht vertraglich geregelt, es gelten die Geschäftsbedingungen und das Preisblatt der ET.
Ist die Anlagedokumentation unvollständig führt dies zu einer Verzögerung bei der Erstellung der Verträge und den beglaubigten Anlagedaten. Daraus resultiert eine Verzögerung bei der Vergütung der produzierten Energie.
Für den sicheren und sachgemässen Betrieb der EEA ist der Produzent verantwortlich.
Der für die EEA relevante Zähler wird nach der Inbetriebnahme am Ende jedes Quartals abgelesen (Ende März, Juni, September und Dezember). Bei EEA im Marktmodell wird anschliessend durch die ET die zurück gelieferte Energie vergütet. Bei EEA in der KEV wird die produzierte Energiemenge an die Pronovo AG gemeldet. Die geleisteten Dienstleistungen werden in Rechnung gestellt.
Der Produzent erstattet der ET zur Weiterleitung an das Bundesamt für Energie jährlich per 15. Januar Bericht über ausserordentliche betriebliche Vorkommnisse im Vorjahr (z.B. Anzahl Ausfalltage des Wechselrichters) und bei EEA zur Eigenbedarfsdeckung die Messdaten von privaten Produktionszählern, falls vorhanden.
Für EEA-Erweiterungen oder Ersatz ist derselbe Ablauf einzuhalten wie für Neuanlagen. Auf dem Anschlussgesuch muss die Erweiterung oder der Ersatz als solche gekennzeichnet sein. Auf dem Prinzipschema muss sowohl die bestehende EEA als auch die Erweiterung ersichtlich sein.